Das Filmförderungsgesetz (FFG) ist die Rechtsgrundlage der Filmförderung des Bundes durch die Filmförderungsanstalt. Es ist damit ein Kernstück der deutschen Filmförderung - und elementar für die deutsche Filmwirtschaft auch im europäischen und internationalen Wettbewerb. Am 1. Januar 2025 ist das neue, umfassend novellierte Filmförderungsgesetz in Kraft getreten.
Ziel der Filmförderung des Bundes ist es, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films zu stärken. Sie sind die Voraussetzung für seinen Erfolg im In- und Ausland. Bei der Förderung nach dem FFG geht es daher im Kern darum, neben Filmproduktionen auch die Auswertung von Filmen im Kino zu fördern und Kinos als Auswertungsorte zu unterstützen.
Diese Ziele konsequent zu verfolgen, ist Aufgabe der Filmförderungsanstalt (FFA). Sie nutzt dafür das Instrumentarium, das ihr im FFG zur Verfügung gestellt wird. Die FFA hat zudem den Auftrag, auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.
Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) übt die Rechtsaufsicht über die FFA aus und ist sowohl im Verwaltungsrat als auch im Präsidium der FFA vertreten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ffa.de.
Das FFG beruht auf einem solidarischen Grundgedanken: Alle Branchenbereiche, die das Produkt „Film“ verwerten, sollen einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung und Förderung des deutschen Films leisten. Die Mittel, die die FFA zur Förderung des deutschen Films ausgibt, werden daher von der Kino- und Videowirtschaft einschließlich Online-Anbietern sowie den Fernsehveranstaltern über eine parafiskalische Abgabe – die sogenannte „Filmabgabe“ – aufgebracht.
An die Erhebung der Filmabgabe sind enge finanzverfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. So muss das Abgabesystem regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden, da sich die Verwertungsformen und Marktverhältnisse fortwährend verändern. Deshalb ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem FFG auf fünf Jahre befristet, das FFG wird auf Initiative der BKM turnusmäßig novelliert.
Im Rahmen der Neuaufstellung der Filmförderung des Bundes wurde das FFG im vergangenen Jahr umfassend novelliert. Ziel war es, Bürokratie abzubauen und die Förderung schneller, planbarer und transparenter zu machen. Am 1. Januar ist das neue FFG in Kraft getreten. Es ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig.
Gestärkt wurde im neuen FFG die Selbstverwaltungsautonomie der FFA, um sie in die Lage zu versetzen, schneller und flexibler auf Marktveränderungen zu reagieren.
Weitgehend abgeschafft wurden die bisherigen Förderkommissionen bei der FFA. Im Rahmen eines Referenzmodells wurde insbesondere die Förderung von Produktion und Verleih automatisiert. Ein Film sammelt entsprechend der Höhe seines Erfolgs an der Kinokasse und weiteren Erfolgskriterien Referenzpunkte, die eine entsprechende Förderung begründen.
Mit der Umstellung auf eine alleinige Referenzförderung konnten Transparenz, Effizienz und Planbarkeit der Förderverfahren erhöht und die kreative und wirtschaftliche Selbstverantwortung der Produktions- und Verleihunternehmen gestärkt werden. Darüber hinaus werden durch die Neuregelung erstmals Autorinnen und Autoren sowie Regisseure und Regisseurinnen im Rahmen der Produktionsförderung angemessen am Erfolg ihrer Filme beteiligt.
Die Bedingungen für die Kinoförderung wurden unter anderem durch eine teilautomatische Projektförderung ebenfalls attraktiver gestaltet. Erhöht wurde auch der Förderanteil, der nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss gewährt wird.
Um die Geschlechtergerechtigkeit weiter zu stärken, wurde die FFA verpflichtet, Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern mittels einer Richtlinie festzulegen. Das neue Gesetz stärkt außerdem die Teilhabe von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen. Geförderte Filme müssen nicht nur in barrierefreier Fassung hergestellt, sondern auch auf allen Auswertungsstufen zugänglich gemacht werden – insbesondere im Kino, auf DVD, auf Video-on-Demand-Plattformen und im Fernsehen.
Den Gesetzestext sowie die Stellungnahmen zur Novellierung des FFG 2025 finden Sie unter Gesetze, Verordnungen und Stellungnahmen.