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Neustart für die Games-Förderung des Bundes

Thema: Gemeinsame Pressemitteilung

Freitag, 27. Dezember 2024

Heute wurden die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Games-Förderung des Bundes und der dazugehörige erste Förderaufruf veröffentlicht. Ab dem 30.12.2024 können neue Anträge auf Förderung gestellt werden. Die neue Förderrichtlinie wurde in Abstimmung mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entwickelt.

Games sind ein wichtiges Wirtschafts- und Kulturgut, sie haben eine große Bedeutung als Innovationstreiber und Vorreiter für neue digitale Technologien. Kreativität und Vielfalt – das sind die Markenzeichen des Kulturguts Games. Mit der neuen Förderrichtline will die Bundesregierung dazu beitragen, den Standort Deutschland für die Gamesproduktion wettbewerbsfähiger und attraktiver zu machen.

Es können förderfähige Projekte mit einer Mindestprojektgröße von 300.000 Euro gefördert werden. Die Maximale Fördersumme beträgt zwei Millionen Euro. Spieleentwicklungen mit förderfähigen Entwicklungskosten bis 900.000 Euro werden dabei aus Haushaltsmitteln der BKM gefördert. Alle darüber hinausgehenden Spieleentwicklungen sowie Prototypen werden durch Mittel des BMWK gefördert.

Die Förderquote richtet sich künftig nach der Unternehmensgröße. Für große Unternehmen beträgt die Förderquote maximal 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maximal 45 Prozent und für Start Ups maximal 50 Prozent. Voraussetzungen für die Förderung sind ein Kulturtest und ein verpflichtendes Alterskennzeichnungsverfahren. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der erste Förderaufruf adressiert auch die herausfordernden Bedingungen, die sich insbesondere aus der ab 2025 geltenden vorläufigen Haushaltführung ergeben. Auf Grund aktuell noch bestehender Einschränkungen können aus den BMWK Mitteln noch keine Projekte gefördert werden, die über 2025 hinausgehen. Es ist dennoch möglich, schon einen Antrag zu stellen, so dass bei einer Änderung der Vorgaben kein zeitlicher Verzug entsteht. Die Mittel der BKM sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

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